Allgemeine Geschäftsbedingungen

Tickets

Tickets werden am Eingang zur Veranstaltung geprüft. Bitte das jeweilige Ticket ausgedruckt oder auf dem Handy scanbar zur Veranstaltung mitbringen. Ohne dieses Ticket erhalten Sie keinen Zugang zur Veranstaltung. Der Barcode ist exklusiv. Kopieren zwecklos. Mit dem Kauf dieses Tickets stimmen Sie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Veranstaltung zu. Das Ticket ist Eigentum des Veranstalters. Es ist verboten das Ticket weiterzuverkaufen, für kommerzielle Ziele zu nutzen, zu ändern oder zu kopieren.
Es können keine Tickets reserviert oder zurückgelegt werden. Der Online-Ticket-Vorverkauf für den jeweiligen Tag endet um 17:30 Uhr. Gekaufte Tickets können nicht umgetauscht werden. Jeder, der eine Karte kauft, trägt also das Wetterrisiko mit. Wir spielen auch bei unbeständigem Wetter, deshalb bitte ggfs. warme und wetterfeste Kleidung mitbringen! Nur bei starkem Sturm müssen wir die Leinwand aus Sicherheitsgründen ablassen. Entfällt die Veranstaltung wegen Sturm oder aus Gründen höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises.

Jugendschutz

Es gilt das Jugendschutzgesetz. SCHIFF Open-Air-Kino und dessen beauftragte Dienstkräfte, Vertreter sowie der Ordnungsdienst sind angewiesen, die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften zu überwachen und zu kontrollieren. Jugendlichen unter 16 Jahren wird nur mit einer erwachsenen Begleitperson im Sinne des Jugendschutzgesetzes Zutritt zum Gelände gewährt. Die FSK-Angabe (freiwillige Selbstkontrolle) gibt dabei Aufschluss, für welches Alter der jeweilige Film geeignet ist. Es gilt das Jugendschutzgesetz (JuSchG).

Haftung

Die Haftung des Veranstalters für Sach- und Vermögensschäden, die ein Besucher auf Grund einer Pflichtverletzung des Veranstalters erleidet, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) haftet der Veranstalter nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen auch bei einer Pflichtverletzung, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruht; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der Veranstalter nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat (insbesondere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen).
Der Veranstalter haftet nicht für den Verlust von Gegenständen, es sei denn, dass dies auf einem schuldhaften Verhalten ihres Personals beruht.
Die Besucher haften nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Eltern haften für ihre Kinder.
Von den vorstehenden Regelungen abweichende, zwischen einem Besucher und dem Veranstalter individualvertraglich schriftlich getroffene Vereinbarungen gehen den vorgenannten Regelungen vor.

Datenschutz

Soweit der Veranstalter persönliche Daten von Besuchern erhält, werden diese entsprechend der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen vertraulich behandelt. Externe Dienstleister und Vertragspartner, die im Auftrag des Veranstalters persönliche Daten von Besuchern nutzen (z.B. im Rahmen des Kartenverkaufs / Kartenvorverkaufs) sind ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichtet.

Ton- und Bildaufzeichnungen

Der Veranstalter darf bei Veranstaltungen auf dem Gelände Fotoaufnahmen und Bildaufzeichnungen zu Dokumentations- und PR-Zwecken (Print und Online-Bereich) erstellen (lassen) und Print- /Online- /Fernsehmedien solche Aufnahmen /Aufzeichnungen und Übertragungen gestatten. Die Veröffentlichung der Bildaufnahmen von Veranstaltungsbesuchern ist auch ohne deren Einverständnis rechtlich zulässig (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG).

Anwendbares Recht, Erfüllungsort

Auf Streitigkeiten aus dem Besuch der Veranstaltung oder im Zusammenhang mit diesem findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Erfüllungsort für Lieferung von Waren und für die Zahlung ist der Sitz des Veranstalters in Wiesbaden.

Schlussbestimmungen

Sollten Teile dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages oder der restlichen Geschäftsbedingungen nicht berührt.

Hausordnung für die Veranstaltung

Mit Betreten des räumlichen Geltungsbereiches der Hausordnung erkennen die Besucher SCHIFF Open-Air-Kino-Veranstaltung die Geltung der vorliegenden Hausordnung an.

1. Geltungsbereich

1.1
Die Hausordnung in ihrer jeweils aktuellen Fassung gilt für das gesamte Veranstaltungsgelände einschließlich aller Zuwege sowie Außen-, Frei- und Parkflächen. Die Hausordnung gilt an den jeweiligen Veranstaltungstagen für alle Veranstaltungen, die beim SCHIFF Open-Air-Kino in Wiesbaden und Mainz stattfinden.
1.2
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Hausordnung können zu einem sofortigen Verweis, einem Ausschluss von der Veranstaltung oder in schweren Fällen zu einem dauerhaften Hausverbot führen.

2. Ziel der Hausordnung

Diese Hausordnung dient der geregelten Benutzung und der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung auf dem gesamten Gelände mit dem Ziel, die Gefährdung oder Schädigung von Personen und Sachen zu verhindern, den Veranstalter vor Beschädigungen und Verunreinigungen zu schützen und einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltungen zu gewährleisten.

3. Hausrecht

Dem SCHIFF Open-Air-Kino steht auf dem gesamten Gelände das alleinige Hausrecht („Inhaberin des Hausrechts“) zu.
Den Anweisungen der Inhaberin des Hausrechts, deren Vertretern und Hilfspersonen, dem Ordnungsdienst und gegebenenfalls Einsatzkräften (Rettung, Feuerwehr, Polizei) ist uneingeschränkt und unverzüglich Folge zu leisten.

4. Zutritt zum Veranstaltungsort

Der Eintritt zu einer Veranstaltung ist nur mit gültigem Veranstaltungsticket gestattet. Jeder Besucher ist verpflichtet, auf Verlangen sein Veranstaltungsticket vorzuweisen.

5. Personenkontrollen, Zutrittsverweigerung, Ausschluss von der Veranstaltung

5.1
Offensichtlich alkoholisierte oder unter Drogen stehende Personen haben keinen Zutritt zu den Veranstaltungen.
5.2
Die Inhaberin des Hausrechts und der Veranstalter behalten sich das Recht vor, Taschen- und Körperkontrollen durchzuführen. Die Inhaberin des Hausrechts und der Veranstalter, deren beauftragte Dienstkräfte, Vertreter sowie der Ordnungsdienst dürfen Personen, auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel, dahingehend untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol oder Drogenkonsum oder wegen Mitführen von verbotenen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Der Inhaberin des Hausrechts und dem Veranstalter, dessen beauftragten Dienstkräften, Vertretern sowie dem Ordnungsdienst ist Einsichtnahme in mitgeführte Behältnisse zu gestatten.
Personen, die aufgrund von Alkohol oder Drogenkonsum oder wegen Mitführen von verbotenen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen, darf der Zutritt zur Veranstaltung verweigert werden.
5.3
Solange der Besucher keine angemessene Kontrolle zulässt, dürfen die Inhaberin des Hausrechts und der Veranstalter, deren beauftragte Dienstkräfte, Vertreter und der Ordnungsdienst davon ausgehen, dass er gegen ein Zugangsverbot zu verstoßen beabsichtigt und ihm aus diesem Grund den Eintritt/Aufenthalt auf dem Gelände verweigern.
5.4
Wird einem Besucher aus oben genannten Gründen der Zutritt zum Veranstaltungsgelände verweigert, so hat er keinen Anspruch auf Geldersatz für sein Ticket.

6. Ausschluss von der Veranstaltung

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Gelände des Veranstalters eine Straftat begeht oder grob gegen die Hausordnung verstößt, sind die Inhaberin des Hausrechts und der Veranstalter berechtigt, den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen. Macht sie von diesem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert das Veranstaltungsticket seine Gültigkeit. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises ist ausgeschlossen.

7. Rauchen

In den ausgewiesenen Nichtraucherbereichen ist das Rauchen untersagt. Bei Missachtung werden Raucher nach erfolgloser Mahnung von der Veranstaltung ausgeschlossen.

8. Verbote

8.1
Auf dem Gelände ist verboten:
• das Mitbringen jeglicher Art von Glasbehältern und Flaschen, sowie das Mitbringen von Getränkedosen;
• jegliche Art von politischer Propaganda oder Handlungen sowie die Äußerung, Verwendung oder Verbreitung von rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen radikalen, insbesondere rechtsradikalen Parolen, Gesten, Emblemen oder Symbolen;
• das Mitführen von Waffen jeglicher Art;
• das Mitbringen jeglicher Art von Feuerwerkskörpern, pyrotechnischen Gegenständen, Gasflaschen (bengalisches Feuer, Leuchtkugeln, Rauchpulver, Rauchbomben, Wunderkerzen, leicht entzündliche Druckbehälter, etc.);
• das Entzünden von offenem Feuer;
• das Werfen mit Gegenständen jeglicher Art;
• die Verrichtung der Notdurft außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten;
• das Betreten von Bereichen, die für Besucher als nicht zugelassen gekennzeichnet sind;
• das Mitbringen von sperrigen und gefährlichen Gegenständen (dazu zählen auch Picknick-Körbe und jegliche Stockschirme);
• das Mitbringen, Aufstellen und Benutzen von Stühlen und Tischen;
• bauliche und sonstige Anlagen zu beseitigen, zu übersteigen oder zu erklettern;
• bauliche und sonstige Anlagen zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
• das Auslegen von Handzetteln und das Anbringen von Plakaten
8.2
Speisen und Getränke
Das Mitbringen von Speisen und Getränken ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausgenommen davon ist ein 0,5L ©Tetra Pak ohne Verschluss oder eine 0,5L PET Flasche ohne Verschluss für den persönlichen Verzehr mit alkoholfreiem Inhalt.
Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist grundsätzlich nicht gestattet. Generell dürfen die Transportbehältnisse und Verpackungen für Speisen und Getränke weder sperrig, noch gefährlich oder als Wurfgeschoss geeignet sein. Getränkedosen sind in keinem Fall gestattet.
Die Inhaberin des Hausrechts und der Veranstalter deren Vertreter und Hilfspersonen sowie der Ordnungsdienst sind befugt, Körper- und Taschenkontrollen durchzuführen und Besuchern mit unzulässigen Speisen oder Getränken den Zutritt zur Veranstaltung zu verweigern.
8.3
Regenschirme, Rucksäcke, schweres Gepäck
Da Regenschirme anderen Besuchern die Sicht verdecken und im Ernstfall auch ein Sicherheitsrisiko darstellen können, bitten wir Sie möglichst auf wetterfeste Regenkleidung zurückzugreifen. Ein generelles Regenschirm-Verbot besteht nicht; zu einzelnen Veranstaltungen behalten sich die Inhaberin des Hausrechts und der Veranstalter jedoch ausdrücklich vor, das Einbringen dieser auf das Veranstaltungsgelände zu untersagen. Das Mitführen von schwerem Gepäck, wie Koffer, Reisetaschen usw. ist untersagt. Taschen bis max. A4-Größe sind erlaubt.
8.4
Copyright, Bild-, Video- und Tonaufnahmen durch Besucher
Wir weisen darauf hin, dass sämtliche unserer Abbildungen und Fotos ausschließlich unserem Urheberrecht unterliegen. Sämtliche während SCHIFF Open-Air-Kinoveranstaltungen aufgeführten Filme und Musikstücke sind urheberrechtlich geschützt. Die Aufnahme von Bild-, Video- und Tonaufzeichnungen von Veranstaltungen auf dem Gelände ist ohne Genehmigung der Inhaberin des Hausrechts und des Veranstalters ausnahmslos verboten. Professionelle Video-/ Fotokameras und Tonaufzeichnungsgeräte dürfen ohne Genehmigung der Inhaberin des Hausrechts und des Veranstalters nicht auf das Gelände eingebracht werden. Die Einhaltung dieser Regelung wird der Inhaberin des Hausrechts und vom Veranstalter, deren Mitarbeitern sowie Erfüllungsgehilfen überwacht. Ein Verstoß kann zum Verweis des Besuchers von der Veranstaltung führen.

9. Verhalten

9.1
Allgemeine Verhaltensregeln
Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass keine andere Person geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Jedermann hat den Anordnungen der Ordnungskräfte, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und der Inhaberin des Hausrechts sowie des Veranstalters Folge zu leisten. Durchsagen der Inhaberin des Hausrechts sowie des jeweiligen Veranstalters sind stets zu beachten und den Anweisungen ist Folge zu leisten.
Sämtliche technische Einrichtungen wie Feuermelder, Hydranten, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen frei zugänglich und unverstellt bleiben. Die Rettungswege und Notausgänge sind uneingeschränkt freizuhalten.
9.2
Katastrophenfall
Jeder Besucher hat seiner Mitwirkungspflicht, insbesondere bei einer Räumung oder Evakuierung nachzukommen. Im Evakuierungsfall ist Ruhe zu bewahren und den Anweisungen der Inhaberin des Hausrechts und des Veranstalters deren Vertretern und Hilfspersonen, dem Ordnungsdienst und gegebenenfalls Einsatzkräften (Rettung, Feuerwehr, Polizei) Folge zu leisten. Für eine Evakuierung sind ausschließlich die dafür vorgesehenen Fluchtwege zu benutzen. Die Fluchtwege befinden sich in Richtung Rhein links und rechts neben der Bildwand-Bühnenkonstruktion. Weitere Fluchtwege sind die offiziellen Ein- und Ausgänge Richtung Schierstein.
9.3
Erste Hilfe
Bei Verletzungen oder Erkrankungen steht ein Sanitätsteam zur Verfügung. Jeder Unfall / Personenschaden ist unverzüglich der Inhaberin des Hausrechts und dem Veranstalter, deren beauftragten Dienstkräften, Vertretern oder dem Ordnungsdienst mitzuteilen.
9.4
Sachschäden
Entstandene Sachschäden sind unverzüglich der Inhaberin des Hausrechts und dem Veranstalter, deren beauftragten Dienstkräften, Vertretern oder dem Ordnungsdienst anzuzeigen.
9.5
Fundsachen
Sämtliche auf dem Gelände gefundenen Gegenstände sind bei der Inhaberin des Hausrechts oder beim Veranstalter, dessen beauftragten Dienstkräften, Vertretern oder dem Ordnungsdienst abzugeben.
9.6
Müllentsorgung
Für die Entsorgung von anfallendem Müll sind die vorhandenen Mülleimer zu verwenden. Das achtlose Wegwerfen oder Hinterlassen von Müll wird von der Inhaberin des Hausrechts und vom Veranstalter, deren beauftragten Dienstkräften, Vertretern oder dem Ordnungsdienst überwacht.
9.7
Umwelt
Es ist uns ein Anliegen, dass auch die nähere Umgebung Open-Air-Kinoveranstaltung geschont wird. Bitte beachten Sie die Regelungen der Hausordnung (insbesondere hinsichtlich der Müllentsorgung und Benutzung der Toiletten) auch in der näheren Umgebung des Geländes.